Kaufvertrag und Vertragsverletzungen
Beim Kauf schuldet die verkaufende Partei die Übergabe und Eigentumsverschaffung, die kaufende Partei den Preis. Ein Barkauf wird sofort bezahlt, bei einem Kreditkauf erfolgt die Zahlung später. Der Fahrniskauf betrifft bewegliche Sachen, der Grundstückkauf Grundstücke.
Bei Lieferverzug, mangelhafter Lieferung oder Zahlungsverzug gelten unterschiedliche Rechte. Mängel sind rechtzeitig zu prüfen und zu rügen; je nach Fall kommen Wandelung, Minderung oder Ersatzlieferung beziehungsweise Nachbesserung infrage.
Beim Fahrniskauf sind Stückkauf und Gattungskauf zu unterscheiden. Beim Stückkauf wird eine individuell bestimmte Sache geschuldet, beim Gattungskauf eine Sache nach Art und Menge. Diese Unterscheidung kann beeinflussen, welche Rechte bei Nichterfüllung oder Mängeln bestehen.
Bei einer mangelhaften Sache prüft die kaufende Partei in dieser Reihenfolge: Liegt ein zugesicherter oder vorausgesetzter Mangel vor? Wurde die Sache nach dem üblichen Geschäftsgang geprüft und der Mangel rechtzeitig angezeigt? Welches Gewährleistungsrecht passt? Wandelung und Minderung sind gesetzliche Grundrechte; Ersatzlieferung kommt insbesondere bei vertretbaren Sachen nach den gesetzlichen Voraussetzungen infrage. Nachbesserung ist häufig vertraglich vereinbart.
Beim Lieferverzug wird zuerst geprüft, ob die Forderung fällig und die verkaufende Partei in Verzug ist. Danach ist zu klären, ob eine Nachfrist nötig ist. Besondere Regeln, beispielsweise für bestimmte kaufmännische Geschäfte, dürfen nicht ohne Prüfung auf jeden Kauf übertragen werden.
Praxisbeispiel
Ein geliefertes Gerät funktioniert nicht. Die kaufende Partei prüft es, meldet den Mangel sofort und verlangt ein gesetzlich oder vertraglich vorgesehenes Recht.


